Die Fachberatung AAG

Informieren, Austauschen, Unterstützen

Blitzlicht AAG „AAG-Erstattung und Insolvenzereignisse“

„Darf ein Insolvenzverwalter einen Antrag auf Erstattung nach dem AAG stellen?“, „Was ist eigentlich eine Insolvenz in Eigenverwaltung?“ und „Ist die Insolvenzgeld-Vorfinanzierung erstattungsfähig nach dem AAG?“. Einige von vielen Fragen, die am 18. November 2025 im Blitzlicht „AAG-Erstattungen und Insolvenzereignisse“ der Fachberatung AAG den mehr als 40 Teilnehmenden der Betriebskrankenkassen beantwortet wurden.

Das Blitzlicht AAG wird von der Fachberatung AAG als Online-Veranstaltung für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen angeboten. In der 90-minütigen Veranstaltung können sich die Teilnehmenden über ein Fachthema austauschen. Dabei werden sowohl gemeinsam Lösungsansätze gesucht als auch Best Practice vorgestellt. Die Fachberatung steht dabei nicht nur für die Moderation, sondern auch für die Beratung zur Seite und kann gegebenenfalls vorhandenen Handlungsbedarf erkennen und Lösungen auf den Weg bringen.

Erstattung U2 für Arbeitgeberaufwendungen während Mutterschutz nach Fehlgeburten

Zur Sicherstellung der Regenerationszeit aufgrund der besonderen Belastungssituation für Frauen nach einer Fehlgeburt besteht seit dem 1. Juni 2025 nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) für Arbeitnehmerinnen eine Schutzfrist nach einer Fehlgeburt

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von zwei Wochen,
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von sechs Wochen oder
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von acht Wochen.

Die Schutzfrist ist von den Arbeitgeberinnen und den Arbeitgebern zwingend zu beachten mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen ist, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Für den Zeitraum der Schutzfrist hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V i.V.m. § 19 MuSchG von ihrer Krankenkasse und auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG von ihrem Arbeitgeber. Hat die Arbeitnehmerin am Tag der Fehlgeburt nicht gearbeitet, besteht auch für diesen Tag ein Anspruch.

Die BKK Fachberatung AAG hat im Jahr 2025 die Änderung des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich der sich daraus für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen ergebenden Auswirkungen begleitet und die Betriebskrankenkassen aktuell informiert. Für Beratungen des BKK Dachverbandes e.V. und des GKV-Spitzenverbandes wurden der Regelungsbedarf sowie auch die Möglichkeiten für die Umsetzung in der Praxis aufgezeigt. So konnte innerhalb des recht kurzen Zeitraums von nur sechs Monaten seit der Einbringung eines Gesetzentwurfes in den Bundestag bis zum Inkrafttreten am 1. Juni 2025 ein reibungsloser Start der Erstattung der Aufwendungen an die Arbeitgeber durch die Betriebskrankenkassen erfolgen.

Mutterschutzanpassungsgesetz

17.12.2024

erste Beratung im Bundestag

29.01.2025

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Frauen, Senioren und Jugend

30.01.2025

zweite und dritte Beratung im Bundestag, Gesetzentwurf in beiden Beratungen einstimmig angenommen

14.02.2025

Bundesrat durchlaufen (nicht zustimmungsbedürftig)

24.02.2025

Ausfertigung des Gesetzes

27.02.2025

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt